Arbeitsunfall wegen Schweinegrippe-Impfung im Betrieb
Erleidet ein Arbeitnehmer einen Schaden auf Grund einer Impfung die im Betrieb durchgeführt wurde, kann ein Arbeitsunfall nach den Vorschriften des gesetzlichen Unfallversicherungsrechtes nicht ausgeschlossen werden. Das Bundessozialgericht entschied am 27.Juni 2024 unter dem Aktenzeichen B 2 U 3/22 R, dass eine betriebliche Impfung unter dem Schutz der Unfallversicherung stehen kann. Das höchste deutsche Sozialgericht aus Kassel verwies den Rechtsstreit zur weiteren Klärung offener Fragen an das Landessozialgericht zurück. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichtes war im Sinne der Zurückverweisung erfolgreich.
Arbeitsunfall wegen Schweinegrippe-Impfung im Betrieb.
Leitsatz der BSG-Entscheidung: Der Koch eines Krankenhauses kann unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz stehen, wenn er an einer vom Krankenhaus angebotenen Impfung gegen die Schweinegrippe teilnimmt. Der 2. Senat des Bundessozialgericht aus Kassel hat es so entschieden.
Arbeitsunfall wegen Schweinegrippe-Impfung im Betrieb
Der Kläger war Angestellter in einer Catering- GmbH und als solcher als Gastronomieleiter in der Krankenhausküche beschäftigt. Er nahm an einer Impfung gegen die Schweinegrippe -Influenza A/ H1N1 teil. Das Krankenhaus organisierte diese Impfung.
Sommeraktion Juli und August bis 50% sparen
Mit 7 unserer beliebtesten Produkte und bis zu 50% Ersparnis!!!
Vom Rentenantrag, Rentenbescheid prüfen, Antrag EM und Weitergewährung, Rentenfahrplan und 2 Sorglos-Pakete
Empfohlen vom Rentenberater!
jetzt ansehen
Beim Kläger traten Jahre später Fieberschübe auf, die der Kläger auf die Impfung zurückführte. Er begehrte von der beklagten Berufsgenossenschaft die Feststellung, dass die Impfung und der daraus entstandene Schaden als Arbeitsunfall anzuerkennen sind. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Es kam zum Gerichtsstreit.
Arbeitsunfall wegen Schweinegrippe-Impfung im Betrieb: Die BSG-Entscheidung
Der Kläger hatte mit seiner Revision beim 2. Senat des BSG Erfolg. Eine planmäßig und freiwillig durchgeführte Impfung kann ein Unfallereignis sein, wenn sie zu einer Impfkomplikation und einem gesundheitlichen Erstschaden führt.
Zwischen der Impfung und der versicherten Tätigkeit muss aber ein innerer Zusammenhang vorliegen. Ein solcher liegt nicht schon dann vor, wenn die Impfung durch den Arbeitgeber empfohlen, finanziert und im Betrieb durchgeführt wird.
Sorglos-Paket „Erwerbsminderungsrente“
Rund um Sorglos-Paket „EM-Rente“
- Erwerbsminderungsrente ohne Stress
- Ausführlich geplant vom Rentenberater
- Paket hier direkt buchen!
mehr erfahren
Dient die Impfung aber wesentlichen betrieblichen Zwecken, dann kann ein innerer Zusammenhang zwischen der Impfung und der versicherten Tätigkeit vorliegen. In einem Krankenhaus besteht ein gesteigertes Interesse an einem umfassenden Gesundheitsschutz für Patienten. Ein wesentlicher betrieblicher Zweck kann vorliegen, wenn die Impfung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses unter Berücksichtigung der Ständigen Impfkommission erforderlich war. Oder der Beschäftigte die Erforderlichkeit der Impfung auf Grund der besonderen Umstände annehmen konnte. Das Landessozialgericht traf in seiner Berufungsentscheidung keine Feststellungen über diese besonderen Impf-Umstände. Deshalb musste das BSG die Sache an das LSG zurückverweisen, damit dieses die fehlenden Feststellungen nachholt.
Arbeitsunfall wegen Schweinegrippe-Impfung im Betrieb!
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2,3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeiten. Betrieblich veranlasste Impfungen und daraus resultierende Schäden an der Gesundheit des Arbeitnehmers können Arbeitsunfälle sein, wenn die Impfung wesentlichen betrieblichen Zwecken dient. Für die Rechtspraxis ist dieses Urteil sicher wichtig und interessant.
Sommeraktion Juli und August bis 50% sparen
Mit 7 unserer beliebtesten Produkte und bis zu 50% Ersparnis!!!
Vom Rentenantrag, Rentenbescheid prüfen, Antrag EM und Weitergewährung, Rentenfahrplan und 2 Sorglos-Pakete
Empfohlen vom Rentenberater!
jetzt ansehen
Ja, ich möchte im Jahr 2024 noch in die Altersrente gehen!
Autor des Beitrags: Peter Knöppel
Er ist Rechtsanwalt und gerichtlich zugelassener Rentenberater mit 25 Jahren Berufserfahrung und Ideengeber auf rentenbescheid24.de
Newsletter abonnieren
Wissensvorsprung in Sachen Rente sichern!
Hast Du das gewusst?
Helfen Sie anderen! Sagen Sie es weiter.
Das könnte Sie ebenfalls interessieren
Abschlagsfrei in Rente gehen: Was Sie unbedingt wissen sollten
Viele Menschen gehen im Jahr 2024 oder 2025 in den Ruhestand. Ihnen stehen verschiedene Altersrenten aus dem Bereich der gesetzlichen Rente zur Verfügung. Die Inflation […]
Mehr lesen...
veröffentlicht am 8. August 2024
2024 Altersrente sichern – früher in Rente gehen
Die Zeiten sind unsicher. Die Wirtschaft, Teile der Politik, Ökonomen und Lobbyisten fordern die Abschaffung der Rente mit 63. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte […]
Mehr lesen...
veröffentlicht am
Gegen Kapitalanleger im Gesundheitswesen: Es ist Zeit das Beamte in die GKV eintreten
Heuschrecken fallen über das deutsche Gesundheitswesen her und kaufen Arztpraxen auf. Es ist Zeit, dass Beamte in die gesetzliche Krankenversicherung eintreten. Eine Forderung von Hartmut […]
Mehr lesen...
veröffentlicht am 7. August 2024
99,99 Prozent Teilrente: warum sollte ich diesen Antrag stellen
Die Altersrente ist in aller Munde. Die Rentenversicherung leistet diese entweder als Vollrente oder als Teilrente. Entscheidend ist, welche Ziele der antragstellende zukünftige Rentner mit […]
Mehr lesen...
veröffentlicht am